Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
InsO § 234 Niederlegung des Plans
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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IX ZB 49/17 | 26. April 2018 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 75/14
7. Mai 2015
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IX ZB 75/14 | 7. Mai 2015 |