Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.
InsO § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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IX ZB 49/17 | 26. April 2018 |