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InsO § 232 Stellungnahmen zum Plan

Insolvenzordnung

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:

1.
dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;
2.
dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
3.
dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 6/21
19. Mai 2022
IX ZB 6/21 19. Mai 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
IX ZB 49/17 26. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/16
20. Juli 2017
IX ZB 13/16 20. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (9. Kammer für Handelssachen) - 3-09 O 96/13
10. September 2013
3-09 O 96/13 10. September 2013
Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 767/10
24. Juni 2011
23 T 767/10 24. Juni 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1853/03
26. August 2004
4 Sa 1853/03 26. August 2004