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InsO § 245 Obstruktionsverbot

Insolvenzordnung

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 503 IN 195/23
13. Dezember 2024
503 IN 195/23 13. Dezember 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 75 IN 486/17
6. Dezember 2023
75 IN 486/17 6. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Augsburg - 071 T 4888/21
6. Februar 2023
071 T 4888/21 6. Februar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 6/21
19. Mai 2022
IX ZB 6/21 19. Mai 2022
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 765/20
28. Oktober 2020
2 BvR 765/20 28. Oktober 2020
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 764/20
28. Oktober 2020
2 BvR 764/20 28. Oktober 2020
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2588/18
12. Dezember 2018
2 BvR 2588/18 12. Dezember 2018
Beschluss vom Landgericht München II - 14 T 12593/18
28. November 2018
14 T 12593/18 28. November 2018