Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
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InsO § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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IX ZB 49/17 | 26. April 2018 |
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Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 10/14
27. April 2017
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14d O 10/14 | 27. April 2017 |