Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
InsO § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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IX ZB 49/17 | 26. April 2018 |