InsO § 249 Bedingter Plan

Insolvenzordnung

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 103/15
16. Februar 2017
IX ZB 103/15 16. Februar 2017
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 380/15 Ft
8. Juli 2016
3e IN 380/15 Ft 8. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/14
17. Juli 2014
IX ZB 13/14 17. Juli 2014