Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
InsO § 249 Bedingter Plan
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 103/15
16. Februar 2017
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IX ZB 103/15 | 16. Februar 2017 |
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 380/15 Ft
8. Juli 2016
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3e IN 380/15 Ft | 8. Juli 2016 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/14
17. Juli 2014
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IX ZB 13/14 | 17. Juli 2014 |