Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 380/15 Ft
1. Der Insolvenzplan vom 31.05.2016 wird bestätigt.
2. Von einer Übersendung einer Zusammenfassung des Insolvenzplans gem. § 252 Abs. 2 InsO wird abgesehen.
Gründe
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1. Die Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans beruht auf § 248 Abs. 1 InsO.
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Die Schuldnerin hat den Plan vorgelegt. Dieser ist ordnungsgemäß niedergelegt worden und dem Sachwalter zur Stellungnahme übermittelt worden. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin haben alle anwesenden Gruppen nach vorheriger einvernehmlicher Stimmrechtfestsetzung dem Plan zugestimmt. Der Sachwalter und die Schuldnerin sind gemäß § 248 Abs. 2 InsO am Ende des Abstimmungstermins angehört worden. Gründe, die eine Versagung der Planbestätigung von Amts wegen notwendig machen (§§ 249, 250 InsO) liegen nicht vor. Anträge auf Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO wurden nicht gestellt.
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2. Von einer erneuten Übersendung einer Zusammenfassung des Insolvenzplans gem. § 252 Abs. 2 InsO sieht das Gericht ab.
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Ausweislich der Akte haben alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, diese bereits mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin erhalten. Ferner ist der Plan nicht mehr geändert worden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist die Information auch derjenigen Gläubiger, die nicht im Erörterungs- und Abstimmungstermin anwesend waren (BerlKomm-Flöther/Wehner, § 252, Rn. 6). Darüber hinaus sollen aber auch Gläubiger, die ihre Forderung erst nach der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin angemeldet haben und daher noch keinen Abdruck des Plans gemäß § 235 Abs. 3 S. 1 InsO erhalten haben, Kenntnis vom Inhalt des Plans erlangen können.
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Unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens ist der genannte Zweck bereits durch die Übersendung mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 Abs. 3 InsO erreicht worden. Allen Gläubigern, die die Zusammenfassung des Plans nach § 252 Abs. 2 S. 1 InsO erhalten sollen, ist diese bereits übersandt worden. Eine erneute Übersendung wäre vor diesem Hintergrund eine bloße Förmelei, so dass im Wege der teleologischen Reduktion § 252 Abs. 2 S. 1 InsO dahingehend auszulegen ist, dass eine Übersendung des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nur insoweit erfolgen muss, als die Empfänger den unverändert gebliebenen Plan (oder dessen Zusammenfassung) nicht bereits erhalten haben.
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