Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 255 Wiederauflebensklausel

Insolvenzordnung

(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.

(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.

(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 11/22 R
3. Dezember 2024
B 2 U 11/22 R 3. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 70a IK 331/23
4. Juni 2024
70a IK 331/23 4. Juni 2024
Beschluss vom Landgericht Augsburg - 071 T 4888/21
6. Februar 2023
071 T 4888/21 6. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 2902/16
27. Juli 2017
10 K 2902/16 27. Juli 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 9/14 R
17. März 2015
B 11 AL 9/14 R 17. März 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 11/11 R
6. Dezember 2012
B 11 AL 11/11 R 6. Dezember 2012