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InsO § 259a Vollstreckungsschutz

Insolvenzordnung

(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.

(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.

(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 75/14
7. Mai 2015
IX ZB 75/14 7. Mai 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 1190/13
6. August 2014
7 Sa 1190/13 6. August 2014
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 907/11
12. September 2013
6 AZR 907/11 12. September 2013