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InsO § 264 Kreditrahmen

Insolvenzordnung

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.

(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, daß und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.

(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 57/20
6. Mai 2021
IX ZR 57/20 6. Mai 2021
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 187/03
1. April 2003
62 IN 187/03 1. April 2003