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InsO § 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

Insolvenzordnung

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 9/23
11. September 2025
IX ZB 9/23 11. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 143/23
16. Mai 2024
IX ZR 143/23 16. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 83 RES 1/24
14. März 2024
83 RES 1/24 14. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3a IN 389/22 Lu
12. Dezember 2022
3a IN 389/22 Lu 12. Dezember 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 142/21
5. Mai 2022
IX ZR 142/21 5. Mai 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 147/21
5. Mai 2022
IX ZR 147/21 5. Mai 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 140/21
5. Mai 2022
IX ZR 140/21 5. Mai 2022
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1996/21
28. April 2022
6 K 1996/21 28. April 2022
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 4/18
17. Dezember 2020
IX ZB 4/18 17. Dezember 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 1/20
10. Juni 2020
AnwZ (Brfg) 1/20 10. Juni 2020