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InsO § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten

Insolvenzordnung

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3279/21
24. April 2026
9 A 3279/21 24. April 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 38/25
29. Januar 2026
7 U 38/25 29. Januar 2026
EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 4.24
17. Dezember 2025
10 C 4.24 17. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 924/23 Ki
24. Oktober 2025
4 K 924/23 Ki 24. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (19. Zivilkammer) - 19 T 261/25
16. Oktober 2025
19 T 261/25 16. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 SLa 67/25
14. Oktober 2025
2 SLa 67/25 14. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 127/24
31. Juli 2025
I ZR 127/24 31. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 29/21
30. Juli 2025
X R 29/21 30. Juli 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 28/24
16. Juli 2025
9 U 28/24 16. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (8. Zivilsenat) - 8 W 124/21
24. Juni 2025
8 W 124/21 24. Juni 2025