InsO § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner

Insolvenzordnung

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 177/15
9. März 2017
IX ZR 177/15 9. März 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 195/13
18. September 2014
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Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
25 T 184/12 22. Oktober 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 11/10
11. Januar 2011
VII R 11/10 11. Januar 2011
Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 237/05
18. April 2006
13 T 237/05 18. April 2006