Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Gläubigerversammlung mit der Tagesordnung "Wahl eines Sachwalters" durchzuführen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Gläubigerausschuss will die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Sachwalters erreichen.

2

Das Amtsgericht Stendal eröffnete am 31.08.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich eine Eigenverwaltung an. Als Sachwalter bestellte es – entgegen dem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses – den Beteiligten zu 1. Zugleich bestimmte es die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die durch weiteren Beschluss vom 05.09.2012 auf insgesamt 9 Mitglieder ergänzt wurden. Schließlich setzte es den Berichts- und Prüfungstermin auf den 26.11.2012 fest; ein weiterer Tagesordnungspunkt dieser Gläubigerversammlung sollte die Wahl eines anderen Sachwalters sein.

3

Am 18.09.2012 beantragte der Gläubigerausschuss die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines Sachwalters". Ursprünglich ging es ihm darum, den vorläufigen Sachwalter CC zum neuen Sachwalter zu wählen, an dessen Person die Gewährung eines Massekredits geknüpft war. Das Amtsgericht Stendal wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.10.2012 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass trotz Hinweises kein formeller Nachweis über eine wirksame Beschlussfassung vorgelegt worden sei und dass dem Gläubigerausschuss zudem ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Wahl eines anderen Sachwalters bereits auf der Tagesordnung der ersten Gläubigerversammlung am 26.11.2012 stehe. Hiergegen richtet sich die am 12.10.2012 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses.

II.

4

Die nach §§ 6 Abs. 1, 75 Abs. 3 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gläubigerausschuss kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines Sachwalters" verlangen. Ihm steht also – neben dem Insolvenzgericht (vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 InsO) – ein eigenes Initiativrecht zu. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung stehen formelle Mängel nicht mehr entgegen (dazu 1.). Die Einberufung der Gläubigerversammlung kann auch nicht unter Hinweis auf ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis versagt werden (dazu 2.). Schließlich ist ohne Bedeutung, welche Ziele mit der Einberufung der Gläubigerversammlung verfolgt werden (dazu 3).

1.

5

Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung erfüllt alle formalen Anforderungen. Der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt (dazu a). Ferner enthält der Antrag alle notwendigen Angaben (dazu b)

6

a) Der Gläubigerausschuss ist nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt, die Gläubigerversammlung einberufen zu lassen. Dabei hat das Beschwerdegericht nach §§ 4 InsO, 571 Abs. 2 S. 1 ZPO die Tatsachen zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Original-Urkunden (vgl. Anlage A3) steht fest, dass dieses Gremium den Beschluss über die Antragstellung wirksam gefasst hat. Denn nach § 72 InsO hat die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen, nämlich 6 von 9. Zudem ist der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden, weil alle erschienenen 6 Mitglieder den Beschluss unterzeichnet haben. Für das Mitglied DD hat zwar ein Vertreter signiert, ohne dass eine Vollmacht nachgewiesen ist. Aber selbst wenn ein falsus procurator tätig geworden sein sollte, hätte dieses Mitglied, welches zugleich die Beschwerdeschrift verfasst und darin auf den als Anlage A3 beigefügten Beschluss ausdrücklich Bezug genommen hat, die Tätigkeit seines Vertreters genehmigt.

7

b) Die in § 75 InsO genannten Initiatoren müssen zudem den Zweck der Gläubigerversammlung angeben. Nur so kann das Gericht im Anschluss die erforderliche Tagesordnung sowie deren Veröffentlichung gem. § 74 Abs. 2 InsO sicherstellen.

8

Im vorliegenden Fall will der Gläubigerausschuss erreichen, dass die Gläubigerversammlung einen anderen Sachwalter wählt und hat dies in seinem Antrag auch kenntlich gemacht. Darüber hinaus gehende Anforderungen, etwa eine Begründung, ist nicht erforderlich (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 4).

2.

9

Dem Antrag des Gläubigerausschusses lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis weder im Hinblick auf den bereits auf den 26.11.2012 angesetzten Berichts- und Prüfungstermin (dazu a) noch auf anderweitige Möglichkeiten nach § 56a Abs. 3 InsO absprechen (dazu b).

10

a) Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die zu den in § 29 Abs. 1 InsO genannten Zwecken bereits einberufene Gläubigersammlung nicht beliebig vorgezogen werden kann. Das Gesetz trägt zwar durch entsprechende Fristen dafür Sorge, dass diese – oftmals erste – Gläubigerversammlung in absehbarer Zeit erfolgt. Der Berichtstermin soll nicht über 6 Wochen und darf nicht über 3 Monate nach der Eröffnung stattfinden; der Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens 2 Monate nach Ablauf der Anmeldefrist i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 InsO liegen. Gleichwohl geht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der in § 29 InsO vorgesehenen Gläubigerversammlung einige Zeit ins Land: Denn der Berichtstermin setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einen Bericht über den Fortgang des Verfahrens vorgelegt hat. Hierzu bedarf er je nach Umfang des Geschäftsbetriebes des Schuldners eines gewissen Zeitraums. Der Prüftermin kann erst abgehalten werden, wenn eine angemessene Anmeldefrist abgelaufen ist, welche vorliegend auf den 29.10.2012 bestimmt wurde.

11

Allerdings gibt es Fragen, die keinen zeitlichen Vorlauf benötigen und daher – gerade bei Dringlichkeit – auch vor dem Berichts- und/oder Prüfungstermin entschieden werden können. Zu diesen Fragen gehört auch die Wahl eines anderen Sachwalters i. S. v. §§ 274 Abs. 1, 57 S. 1 InsO. Daher kann der Gläubigerausschuss verlangen, dass das Plenum der Gläubigerversammlung noch vor dem 26.11.2012 über diese Frage abstimmt. Mit § 75 InsO wollte der Gesetzgeber den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens stärken. Nach der Begründung des Regierungsentwurf zu §§ 57, 68 sollten die Gläubiger beispielsweise in die Lage versetzt werden, kurzfristig einen anderen Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zu wählen (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 1).

12

Die einzige zeitliche Einschränkung, die §§ 274 Abs. 1, 57 S. 1 InsO vorsehen, besteht darin, dass eine andere Person nur "in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt", zum Sachwalter gewählt werden darf. In späteren Gläubigerversammlungen sind personelle Veränderungen in diesem Amt nach § 59 Abs. 1 InsO nur noch aus wichtigem Grund zulässig. Die in § 57 S. 1 InsO genannte "erste Gläubigerversammlung" wird zwar oft, muss aber nicht zwingend der Berichts- und/oder Prüfungstermin i. S. v. § 29 Abs. 1 InsO sein. Allein der Umstand, dass diese Termine zwingend im Eröffnungsbeschluss bestimmt werden müssen, besagt nicht, dass sie auch die erste Gläubigerversammlung darstellen. Die Abwahl kann also nicht nur im Berichtstermin, sondern in jeder ersten Gläubigerversammlung erfolgen, die auf die gerichtliche Bestellung erfolgt (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 57 Rn 14 mwN).

13

Dass der Gläubigerausschuss sich nicht darauf verweisen lassen muss, mit der Wahl des Sachverwalters bis zur Gläubigerversammlung am 26.11.2012 zuzuwarten, folgt ferner aus § 75 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift sollen zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung höchstens 3 Wochen liegen. Diese Regelung macht deutlich, dass die Versammlung auf die Initiative der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 – 4 InsO genannten Initiatoren zeitnah zusammentreten muss.

14

b) Dem Gläubigerausschuss kann entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss auch nicht entgegen gehalten werden, er habe nach §§ 274 Abs. 1, 56a Abs. 3 InsO in seiner ersten Sitzung einen anderen Sachwalter wählen können. Dies gilt nämlich nur, wenn "das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung […] abgesehen" hat. Eine Anhörung ist aber – wie sich aus den Ausführungen des Eröffnungsbeschlusses vom 31.08.2012 ergibt – erfolgt. Zudem geht der Gläubigerausschuss seines Rechtes aus § 75 InsO nicht verlustig, nur wenn er seine Befugnisse nach § 56a Abs. 3 InsO nicht wahrnimmt.

3.

15

Im Rahmen dieser Entscheidung ist ohne Bedeutung, ob der Gläubigerausschuss den vorläufigen Sachwalter CC wieder einsetzen will, obwohl dieser vom Amtsgericht bereits als ungeeignet betrachtet worden ist. In der angefochtenen Entscheidung nimmt das Amtsgericht jedenfalls für die Fälle ein Recht zur Inhaltskontrolle in Anspruch, dass ein Antrag aus offensichtlicher Willkür gestellt wurde (so noch Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 75 Rn. 4 f). Die Kammer folgt hingegen der Auffassung, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Antrag auf seine Zweckmäßigkeit, seine Interessenmäßigkeit oder auf ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers an der Einberufung zu überprüfen. Aus dem Wortlaut ("… ist einzuberufen…") ergibt sich, dass es kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss (vgl. BGH, ZInsO 2004, 1314; OLG Celle, NZI 2002, 314, 315; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 8f; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 75 Rn. 4; Braun, InsO, 2. Auflage, § 75 Rn 10; jetzt auch Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 10). Es mag zwar aus Gründen des Verfahrensfortganges und der Verfahrensökonomie sinnvoll erscheinen, wenn das Insolvenzgericht in Fällen, in welchen der Antrag etwa eine bloße Schikane darstellt, oder wenn in der Versammlung über Gegenstände verhandelt werden soll, die nicht in ihrem Kompetenzbereich liegen, eine Einberufung ablehnt. Gleichwohl würde eine inhaltliche Überprüfung des Antrages durch das Insolvenzgericht ein unzulässiger Übergriff in die Entscheidungsautonomie der in § 75 Abs. 1 InsO genannten Personen bzw. Gremien darstellen, die ihre Verfahrensaufgaben nach der Konzeption der Insolvenzordnung in eigener Verantwortung unabhängig oder lediglich unter Aufsicht des Insolvenzgerichts wahrnehmen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 75 Rn. 4).

16

Im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welchen Zweck der Gläubigerausschuss verfolgt. Ursprünglich wollte er wohl erreichen, dass die Versammlung Rechtsanwalt CC zum neuen Sachwalter bestimmt. Dieses Anliegen darf er verfolgen, auch wenn das Amtsgericht den vorläufigen Sachwalter wegen Nähe zu einem der Geschäftsführer der Schuldnerin, nämlich EE, für ungeeignet hält (vgl. Ausführungen im Eröffnungsbeschluss vom 31.08.2012). Unter Hinweis auf die fehlende Unabhängigkeit des vormaligen Sachwalters, dessen Namen im Antrag des Gläubigerausschusses noch nicht einmal genannt ist, darf die Einberufung einer Gläubigerversammlung jedenfalls nicht versagt werden. Sollte sich die Gläubigerversammlung dafür aussprechen, dass CC an die Stelle des Beteiligten zu 1 tritt, bleibt es dem Amtsgericht aber unbenommen, die Bestellung des Gewählten gemäß § 57 S. 3 InsO zu versagen. Zuletzt hat der Gläubigerausschuss allerdings mitgeteilt, dass Rechtsanwalt CC für das Amt nicht mehr zur Verfügung stehe.

4.

17

In Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 75 Abs. 2 InsO war sicherzustellen, dass die Gläubigerversammlung spätestens binnen drei Wochen nach Eingang der Beschwerde (17.10.2012) stattfindet. Allerdings war diese Frist auch voll auszuschöpfen. Denn entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers ist die Durchführung der Gläubigersammlung keineswegs "problemlos und kurzfristig möglich". Sie erfordert vielmehr erhebliche Vorbereitungshandlungen, etwa

18

- Veröffentlichung der Einberufung. Sie müsste – wie der Gläubigerausschuss selbst konzediert – mindestens sechs Tage vorher veranlasst werden. Denn neben der Zustellungsfiktion von drei Tagen (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) tritt eine angemessene Ladungsfrist. Angesichts des Umstandes, dass alle bisher bekannten Gläubiger bereits zu einer Gläubigersammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Sachwalters" auf den 26.11.2012 geladen sind und auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet sein muss, erscheint die Mindestladungsfrist von drei Tagen (§§ 4 InsO, 217 ZPO) kaum angemessen. Zuvor muss ggf. eine ausreichend große Räumlichkeit für die Versammlung organisiert werden.

19

- Feststellung der Forderungen: Damit die Gläubigerversammlung einen Beschluss fassen kann, bedarf es einer Kopf- und Summenmehrheit nach §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 S. 1 InsO. Dabei sind nur Gläubiger stimmberechtigt, wenn und soweit ihre Forderungen nicht bestritten oder eine Einigung über das Stimmrecht herbeigeführt worden ist. Der Gläubigerausschuss macht es sich nun recht einfach mit der Annahme, es genüge die Liste der Schuldnerin mit den anerkannten Forderungen. Denn der Beteiligte zu 1 muss nach §§ 270c S. 2, 274 Abs. 2, 283 Abs. 1 InsO auch Gelegenheit zur Prüfung haben. Zudem sind im vorliegenden Großverfahren bisher 337 Arbeitnehmer und 261 reguläre Gläubiger bekannt. Da es kontrovers geführt wird, ist mit Streit über die Stimmberechtigung diverser Gläubiger zu rechnen, der nach § 77 Abs. 2 S. 2 InsO zu durch das Gericht zu entscheiden wäre, wenn die notwendigen Quoren mit der vom Gläubigerausschuss angekündigten Vorabstimmung nicht zu erreichen sind. Ohne eine ausreichende Zeit zur Vorprüfung wäre die Versammlung faktisch nicht durchführbar.

III.

20

Eine Kostenentscheidung ist mangels Beschwerdegegners nicht veranlasst (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 7 Rn. 30).


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