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InsO § 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

Insolvenzordnung

(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 25.1725
7. Oktober 2025
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 40/24
10. Oktober 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 239/21
3. August 2022
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Urteil vom Sozialgericht Marburg (17. Kammer) - S 17 KA 735/16
30. März 2022
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Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 265/20
21. Oktober 2021
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Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 AZR 460/20
15. Juli 2021
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