InsO § 292 Rechtsstellung des Treuhänders

Insolvenzordnung

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Lübeck (14. Zivilkammer) - 14 S 122/21
7. Juli 2022
14 S 122/21 7. Juli 2022
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/14
5. Juni 2018
2 K 54/14 5. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 32/17
1. März 2018
IX ZB 32/17 1. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 46/15
14. Juli 2016
IX ZB 46/15 14. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 389/14
9. September 2015
2 S 389/14 9. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 24/14
6. Juli 2015
AnwZ (Brfg) 24/14 6. Juli 2015
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 769/11
25. Februar 2015
3 K 769/11 25. Februar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 16/14
20. November 2014
IX ZB 16/14 20. November 2014
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 28/11
19. Dezember 2012
4 LB 28/11 19. Dezember 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 878/12
11. Juni 2012
3 K 878/12 11. Juni 2012