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InsO § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Insolvenzordnung

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,

1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 1/22
15. November 2023
4 A 1/22 15. November 2023