Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
InsO § 329 Nacherbfolge
Insolvenzordnung
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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3 K 99/18 | 25. Juli 2018 |