InsO § 343 Anerkennung

Insolvenzordnung

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Zwischenurteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 6 U 242/15
1. März 2018
6 U 242/15 1. März 2018
Urteil vom Landgericht Aurich (1. Zivilkammer) - 1 O 1079/15
4. November 2016
1 O 1079/15 4. November 2016
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 347/12
24. Juni 2014
VI ZR 347/12 24. Juni 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 315/13
24. Juni 2014
VI ZR 315/13 24. Juni 2014