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InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 KS 126/24
27. Dezember 2025
13 KS 126/24 27. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 3/25
11. Dezember 2025
IX ZB 3/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 5/23
20. November 2025
VI R 5/23 20. November 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (19. Zivilkammer) - 19 T 261/25
16. Oktober 2025
19 T 261/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 14 T 10843/25
3. Oktober 2025
14 T 10843/25 3. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 13/25
25. September 2025
IX ZB 13/25 25. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 24.784
8. August 2025
22 ZB 24.784 8. August 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 127/24
31. Juli 2025
I ZR 127/24 31. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 29/21
30. Juli 2025
X R 29/21 30. Juli 2025