InsO § 5 Verfahrensgrundsätze

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/21
3. Juni 2021
326 T 27/21 3. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 25/19
2. Oktober 2019
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Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 121/19
2. Juli 2019
2 V 121/19 2. Juli 2019
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 274/18
26. Juni 2019
11 LA 274/18 26. Juni 2019
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 121/17
20. Juni 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 8/17
20. Dezember 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 60/16
12. April 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 12/16
8. März 2018
IX ZB 12/16 8. März 2018
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 107/17
8. Februar 2018
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 38/17
25. Januar 2018
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