Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 107/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U. R. (Insolvenzschuldner) Zugang zu den in der finanzbehördlichen Vollstreckungsakte bezüglich des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen und die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

2

Der Kläger ist am 19. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte er bei der Beklagten die Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger zudem Akteneinsicht in die bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Vollstreckungsakten. Dazu bezog er sich jeweils auf „alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen“. Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er vorrangig Ansprüche aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG) ableite.

3

Der Kläger hat am 22. Dezember 2015 Klage, zunächst als Untätigkeitsklage, beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. In der Sache hat er sich weiterhin auf das Hamburgische Transparenzgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz berufen und vorgetragen, dass das Steuergeheimnis in § 30 AO nicht die Behörde, sondern den Bürger schütze, der seine Daten an die Steuerbehörde zur Verfügung stelle. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des OVG Münster vom 24. November 2015 (8 A 1073/14) zu verweisen.

4

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sei gem. § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen und einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich. Ein Anspruch nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz bestehe ebenfalls nicht. Bei dem Auskunftsrecht nach § 18 HmbDSG handle es sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das gerade nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Abgabenordnung enthalte keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Steuerakten oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs bestehe. Der Insolvenzverwalter habe aber einen Anspruch darauf, dass über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werde. Dazu habe er substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantrage, was der Kläger nicht getan habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass dieser Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden könne.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 4. Februar 2016 Einspruch. Er sei der Auffassung, dass er keinerlei Gründe für das Einsichtsbegehren bzw. die Zurverfügungstellung eines Kontoauszugs benennen müsse.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Erwägungen des ablehnenden Bescheids.

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Der Kläger hat beantragt:

8

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Informationszugang einerseits durch Erteilung eines Auszugs (Kontoauszugs) aus dem Steuerkonto des Schuldners (Steuernummer ...) zu gewähren sowie unabhängig davon Akteneinsicht hinsichtlich einer etwaigen Vollstreckungsakte bezüglich des Schuldners und der genannten Steuernummer zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie sich in der Sache auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren berufen.

12

Mit Urteil im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage am 19. April 2017 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende Vollstreckungsakte ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 1 Abs. 2 HmbTG, § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG, § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO oder dem steuerrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung, wonach das Steuergeheimnis aus § 30 AO sowie die Möglichkeit, dass die Erteilung von Auskünften die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen erleichtern könnte, einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstünden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das dem Kläger am 26. April 2017 zugestellte Urteil zugelassen.

13

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG. § 5 Nr. 4 HmbTG schließe nur die Pflicht zur Auskunftserteilung aus, der Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG sei gerade nicht ausgeschlossen. Weil es der Beklagten nicht verboten sei, Informationszugang zu gewähren, sei sie weiter berechtigt, Informationen zu gewähren. Die Beklagte verhalte sich auch entsprechend und werbe unter der auf das Transparenzgesetz verweisenden Bezeichnung „offenes Amt“ aktiv im Internet für Informationszugang der Steuerpflichtigen durch Gewährung von Kontoauszügen für das Steuerkonto. Diese Verwaltungspraxis beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte Ermessen habe, Informationszugang zu gewähren. Die Verwaltungspraxis der Beklagten setze sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff., juris Rn. 74) erkannt, dass für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung von Auskünften kein Raum sein könne, wenn der Erhebungszweck von dem Speicherungszweck gelöst worden sei. Vorliegend bedeute § 88a AO eine generelle Lösung des Speicherungszwecks vom Erhebungszweck. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die begehrten Informationen aus § 18 HmbDSG. Er sei Betroffener im Sinne der Vorschrift. Durch das OVG Münster (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, juris) sei die Stellung des Insolvenzverwalters als Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO anerkannt worden. Ferner könne § 242 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über die Daten im Ungewissen sei, weil er in den gesamten Prozess der Informationserhebung und Informationsverarbeitung nicht einbezogen gewesen sei, aus § 1 Abs. 1 HmbTG, aus dem Umstand, dass der Kläger Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei und aufgrund des Rechtsstaatsprinzips i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und dem öffentlichen Interesse an der regelgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens ergebe sich eine rechtliche Sonderverbindung. Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung über ein Auskunftsgesuch meint der Kläger, dass er einen nicht im Ermessen stehenden Anspruch auf die begehrten Informationen habe, jedenfalls aber habe er ein berechtigtes Interesse. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses gegeben sei (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235.65, BVerwGE 30, 154, 160), welches beim Kläger vorliege.

14

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat der Kläger u.a. ergänzend und vertiefend vorgetragen, er gehe davon aus, dass die Beklagte ein Informationsverbot praktiziere. Es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass es eine solche Weisung ggf. nicht nur für Nordrhein-Westfalen gebe. Ferner trägt er mit Verweis auf ein Urteil des VG Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17, n.v.) vor, dass § 80 InsO eine eigene Anspruchsgrundlage für den Insolvenzverwalter zur Erlangung von Akteneinsicht und eines Kontoauszugs sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg Kammer 17 (17 K 6831/15) – zugestellt am 26. April 2017 – wird nach dem vom Kläger in 1. Instanz gestellten Antrag erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

21

Die Klage ist zulässig.

22

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 20). Zwar ist sowohl die erstrebte Akteneinsicht als auch die Übermittlung eines Auszugs aus dem Steuerkonto selbst als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet und jedenfalls was den Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz sowie den Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen anbelangt die Merkmale eines Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 HmbVwVfG bzw. § 118 Satz 1 AO erfüllt (vgl. zum Auskunftsanspruch nach dem BDSG Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 124; FG Köln, Urt. v. 7.12.2011, 2 K 2825/09, juris Rn. 42 m.w.N.; zum Auskunftsanspruch nach dem HmbTG Schnabel in: Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 13 Rn. 4). Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend auch den Antrag des Klägers durch schriftlichen Bescheid mit der Qualität eines Verwaltungsakts abgelehnt. Von der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ging man im Übrigen auch im Gesetzgebungsverfahren zum Hamburgischen Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271 – HmbTG) aus. Zu § 14 Abs. 7 HmbTG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, der insoweit dem verabschiedeten Gesetz entspricht: „Absatz 7 stellt klar, dass die Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht das Recht beschneidet, zugleich auch das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu betreiben oder eine Verpflichtungsklage zu erheben.“ (Bü-Drs. 20/4466, S. 25). Dieses Verständnis entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG (Bund), wonach gegen die ablehnende Entscheidung eines Antrags auf Informationszugang Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind.

23

2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob das durchgeführte Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ein Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO ist (so wohl VG Berlin, Urt. v. 30.8.2012, 2 K 147/11, NVwZ-RR 2013, 209, juris Rn. 14). Das Einspruchsverfahren hatte vorliegend jedenfalls die gleichen Zwecke wie die des von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Vorverfahrens, nämlich insbesondere dem Kläger eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, der Beklagten eine Selbstkontrolle zu ermöglichen und – potentiell – die Gerichte zu entlasten (vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 35 m.w.N.; zum Einspruchsverfahren BFH, Urt. v. 13.5.2015, III R 8/14, BFHE 249, 422, juris Rn. 20 m.w.N.). Es bedurfte somit keines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 69 VwGO, zumal die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids den Einspruch als richtigen Rechtsbehelf genannt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.1.1991, NVwZ-RR 1992, 354; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 175). Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens an, wenn sich die Beklagte, wie hier, vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 38; Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, NVwZ 1995, 76, juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 18.4.1988, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 27).

II.

24

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Einsicht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte und der Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte noch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aufgrund von § 1 Abs. 2 HmbTG, wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen hat. Der Kläger ist als natürliche Person, unbeschadet seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, vom persönlichen Anwendungsbereich der Anspruchsnorm erfasst, da § 1 Abs. 2 HmbTG „jeder Person“ Zugang gewährt (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG (Bund) OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 10).

26

a) Der Informationsanspruch bezüglich der aus der Vollstreckungsakte ersichtlichen Informationen ist indes nach § 5 Nr. 4 HmbTG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz für „Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung“. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar „Steuerfestsetzung und Steuererhebung“ alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt (Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 22 ff.):

27

„Der Wortlaut von § 5 Nr. 4 HmbTG ist zwar nicht eindeutig und ermöglicht eine enge Auslegung, wie sie der Kläger vornimmt, aber auch ein weites Verständnis, nach dem unter das Begriffspaar der Steuerfestsetzung und Steuererhebung alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Letzteres ist insbesondere in Hinblick auf den Zweck des Ausschlusstatbestands vorzugswürdig. Der Gesetzgeber wollte mit den Ausnahmen von der Informationspflicht in § 5 HmbTG die Arbeitsfähigkeit der dort bezeichneten Stellen schützen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 17). Im Bereich der Steuerverwaltung wäre ein Informationszugang zu den auf die Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen der Ermittlung und der Bestimmung des jeweiligen Anspruchs sowie der Steuererhebung einschließlich der Vollstreckung regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§ 4 Abs. 1 HmbDSG) handelt. Diese Daten sind jedoch nach § 4 HmbTG zu schützen, das heißt sie sind grundsätzlich, sofern kein Erlaubnistatbestand nach § 4 Abs. 3 HmbTG vorliegt, unkenntlich zu machen. Liegt hingegen ein Erlaubnistatbestand vor, ist der Betroffene vor der Freigabe der Informationen nach § 4 Abs. 5 HmbTG zu unterrichten. Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den hiermit verbundenen Aufwand als so erheblich einzustufen, dass ein Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Der Aufwand wäre bei den Vollstreckungsvorgängen jedoch nicht geringer als bei anderen auf einen Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen, weshalb insoweit für eine unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungssachen gegenüber den Vorgängen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne in Bezug auf einen allgemeinen Informationszugang objektiv nichts spricht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Arbeitsaufwand, der zum Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich ist, oder einen sonstigen Aufwand bei Gewährung eines allgemeinen Informationszugangs für Vorgänge der Vollstreckung anders eingeschätzt hätte als für die steuerlichen Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne der Abgabenordnung. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der mit dem Transparenzgesetz nach § 1 Abs. 1 die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen wollte, im Hinblick auf diese gesetzlichen Zwecke den steuerlichen Vollstreckungsvorgängen eine hervorgehobene Bedeutung beimessen wollte. Vielmehr lässt sich aus der Verwendung des Begriffs „Steuerakten“ in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Nr. 4 HmbTG (Bü-Drs. 20/4466, S. 17) entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem umfassenden Verständnis des Ausschlusstatbestands ausging und weder im Hinblick auf den Aufwand bei Gewährung eines Informationszugangs noch hinsichtlich der Bedeutung der Informationen zwischen einzelnen Vorgängen innerhalb der Steuerakten differenzieren wollte.

28

Eine enge Auslegung, die sich auf die Begrifflichkeit der Abgabenordnung stützt, kann demgegenüber nicht überzeugen, weil sich der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht an der Abgabenordnung orientiert hat. Den Gesetzgebungsmaterialien ist für eine Anlehnung an die Begrifflichkeit der Abgabenordnung nichts zu entnehmen. Die im Hamburgischen Transparenzgesetz verwendeten Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung liegen systematisch auf unterschiedlichen Ebenen der Abgabenordnung. Während das Erhebungsverfahren in einem eigenen Teil der Abgabenordnung (5. Teil, §§ 218 bis 248) geregelt ist und dort als eine eigene Stufe im Steuerverfahren angesehen werden kann (siehe Seer in: Tipke/Kruse, AO, Bd. 1, Stand September 2013, Einf. AO Rn. 6 ff.), ist die Steuerfestsetzung im 1. Unterabschnitt (§§ 155 bis 178a) zum 3. Abschnitt des 4. Teils („Durchführung der Besteuerung“) und insofern gleichgeordnet mit dem Feststellungsverfahren im 2. Unterabschnitt und nicht in einem eigenen Teil wie das Erhebungsverfahren geregelt. Würden die Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung im Hamburgischen Transparenzgesetz in diesem Sinne gemäß der Abgabenordnung verstanden, würde dies zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass kein Anspruch auf Zugang zu den Informationen im Festsetzungsverfahren bestünde, während z.B. ein allgemeines Informationszugangsrecht für die Vorgänge des Feststellungsverfahrens (4. Teil, 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt der AO), der Außenprüfung (4. Teil, 4. Abschnitt der AO) und der Steuerfahndung (4. Teil, 5. Abschnitt der AO) zu bejahen wäre. Ein rechtfertigender Grund für eine solche differenzierte Behandlung dieser Bereiche ist nicht ersichtlich. Gerade bezüglich der Vollstreckungsvorgänge würde der Zweck des Ausschlusstatbestands in § 5 Nr. 4 HmbTG, die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Stellen zu schützen, verfehlt, weil neben dem Schutz der personenbezogenen Daten auch zu beachten wäre, dass keine Informationen über die Steuererhebung (im engeren Sinn) zugänglich gemacht werden. Denn die Vollstreckungsvorgänge bilden notwendigerweise gerade die Informationen über die eigentliche Steuererhebung ab.

29

Der Umstand, dass die Ausschlusstatbestände des § 5 HmbTG systematisch als Ausnahmevorschrift ausgestaltet sind, während entsprechende Ausschlusstatbestände im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz v. 2009 (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) noch in der Norm zum Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt waren, spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Denn zum einen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, dass die neue Systematik mit einem anderen Verständnis des Ausschlusstatbestands für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung verbunden sein soll. Vielmehr spricht die weitgehend wortgleiche Übernahme der Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG v. 2009 (vgl. Bü-Drs. 19/1283, S. 10) in die Begründung zu § 5 Nr. 4 HmbTG für eine insoweit unveränderte Regelungsintention. Zum anderen wird durch das hier zugrunde gelegte Verständnis nicht etwa der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift derart ausgeweitet, dass der Gesetzeszweck, durch ein umfassendes Informationsrecht staatliche Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG), nicht mehr gewahrt wäre. Die hier betroffenen finanzbehördlichen Vollstreckungsvorgänge dürften weder nach Anzahl noch nach ihrer Bedeutung zur Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses im Verhältnis zu Informationen, die nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, besonders bedeutsam sein.

30

Die hier vorgenommene weite Auslegung ist zwar nicht etwa verfassungsrechtlich deshalb geboten, weil der Bundesgesetzgeber in der Abgabenordnung eine abschließende Regelung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts getroffen hätte, die einen voraussetzungslos und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren gewährten Anspruch auf Informationszugang ausschließen würde (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.5.2012, NVwZ 2012, 824). Das Grundgesetz steht dem hier zugrunde gelegten Verständnis jedoch auch nicht entgegen. Insbesondere wird hierdurch die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers als Insolvenzverwalter nicht verletzt. Es fehlt schon an einem Eingriff in dessen Berufsfreiheit, weil der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Klägers bezieht und auch keine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz: BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, 253 f; BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, BVerfGE 113, 29, 48 m.w.N.).“

31

Hieran ist ebenso festzuhalten wie an den Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 275/13 (im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883):

32

„Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung anderer Länder, wonach Insolvenzverwaltern aufgrund der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze weitergehende Rechte gegenüber der Finanzverwaltung eingeräumt seien, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil sie nicht die Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 4 HmbTG, sondern anders ausgestaltetes Recht anderer Länder betrifft. Wenn der Kläger den „leitenden Gedanken“ aus § 760 ZPO für die Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung über ein Informationszugangsbegehren aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes fruchtbar machen will und meint, die Finanzverwaltung könne sich dem in § 760 ZPO verwirklichten Rechtsstaatsprinzip nicht entziehen, vermag auch diese Argumentation keine andere Auslegung des § 5 Nr. 4 HmbTG zu rechtfertigen. Denn ein voraussetzungsloses, umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht in Vollstreckungsakten ist weder durch § 760 ZPO, das Rechtsstaatsprinzip oder durch einen sonstigen Rechtsgrundsatz geboten. Soweit der Kläger auf Verwaltungsvorschriften hinweist, wonach die Vollstreckungsstelle dem Vollstreckungsschuldner eine Bescheinigung über vom Drittschuldner geleistete Zahlungen erteilen müsse, führt dies nicht weiter, weil der Kläger nicht eine solche Bescheinigung begehrt. Auch der vom Kläger herangezogene Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2014 (326 T 149/14, juris) ist nicht einschlägig. In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund von § 5 InsO ermächtigt, die Steuerakten der Schuldnerin einzusehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen beruft sich der Kläger nicht auf ein Akteneinsichtsrecht zu einem bestimmten Zweck (etwa der Ermittlung der für das Insolvenzverfahren relevanten Umstände), sondern er nennt gerade keinen Zweck seines Gesuchs, weil er sich auf das Informationsrecht als Jedermann-Recht beruft.“

33

b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

34

c) Das Berufungsgericht hält auch daran fest, dass das Hamburgische Transparenzgesetz im Falle eines Ausschlusses von der Informationspflicht nach § 5 Nr. 4 HmbTG keinen Anspruch auf Informationszugang nach Ermessen vorsieht. Das Berufungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 26) ausgeführt:

35

„Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des Informationszugangs auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nach Ermessen der Beklagten. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht in dessen Anwendungsbereich ein gebundener Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 2 HmbTG, soweit kein Ausschlusstatbestand eingreift. Für einen Ermessensanspruch auf Informationszugang trotz Vorliegens eines Ausschlusstatbestands ist nichts ersichtlich. Zu den in § 6 HmbTG normierten Ausschlusstatbeständen heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich [Bü-Drs. 20/4466, S. 18]: ‚Liegen die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist kein Informationszugang zu gewähren.‘ Für § 5 HmbTG kann insoweit nichts anderes gelten.“

2.

36

a) Der Kläger hat auch aus § 18 HmbDSG keinen Anspruch auf Informationszugang zu der zum Insolvenzschuldner geführten Vollstreckungsakte oder auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbDSG ist den Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Kläger ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners jedoch nicht Betroffener im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Der Begriff „Betroffene“ ist in § 4 Abs. 1 HmbDSG näher bestimmt. Dort heißt es: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene, betroffene Personen).“ Hiernach ist ausdrücklich nur eine natürliche Person und diese nur hinsichtlich der Einzelangaben über ihre (eigenen) persönlichen und sachlichen Verhältnisse Betroffener. Allein die Stellung als Insolvenzverwalter und der Umstand, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auch im öffentlichen Interesse erfolgt, macht den Kläger nicht zum Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG bezüglich der Daten des Insolvenzschuldners. Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Weder ist eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung verwendeten Begrifflichkeit für das Hamburgische Datenschutzgesetz vorgesehen noch ist eine entsprechende Anwendung angezeigt. Einer erweiternden Auslegung des Betroffenenbegriffs, die auch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners als Betroffenen umfassen würde, stünde der Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und speziell auch des in § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG statuierten Auskunftsrechts entgegen. Das Hamburgische Datenschutzgesetz schützt gemäß seinem § 1 das Recht einer jeden Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung zu bestimmen und konkretisiert damit den verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dem stünde entgegen, wenn ein Insolvenzverwalter Auskunft über Daten des Insolvenzschuldners, möglicherweise ohne oder sogar gegen dessen Willen, auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes erhalten würde. Dies würde sich nicht als Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Insolvenzschuldners darstellen, sondern als Eingriff in dieses Recht. Dem Gesetzeszweck entsprechend ist der Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG ein Kontrollrecht, welches demjenigen, dessen Daten bei staatlichen Stellen vorhanden sind, die Möglichkeit verschaffen soll, weitere Rechte wahrzunehmen, die das Gesetz einräumt, wie z.B. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß § 19 HmbDSG (vgl. zum Bundesdatenschutzgesetz: Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10; Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1). Mit dem Auskunftsrecht in § 18 HmbDSG wird als Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger in die Lage versetzt werden, zu wissen, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 148). Demgegenüber soll das Auskunftsrecht nicht ermöglichen, Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten Dritter zu erlangen. Offen bleiben kann hier, ob etwas anderes dann ausnahmsweise gilt, wenn die Daten zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und anderweitig nicht beschafft werden können, weil der Betroffene verstorben ist (vgl. hierzu Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

37

b) Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO über. Ein solcher Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6 Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34; Stollhoff in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 11) und gehört nicht zum Vermögen im Sinne von §§ 80 Abs. 1, 30 Abs. 1 InsO. Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte und somit keine Güter des höchstpersönlichen Bereichs (vgl. Lüdtke in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 Rn. 34; Ott/Vuia in: MüKo InsO, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44). Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich. Es wäre auch ersichtlich nicht mit dem Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (vgl. § 1 HmbDSG) und dem Recht des Insolvenzschuldners auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, dass er in Folge des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO selber nicht mehr über seinen Auskunftsanspruch, soweit ihm ein solcher zusteht, verfügen darf (zu dieser Folge vgl. Kuleisa in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 80 Rn. 57).

38

c) Einen Anspruch auf Auskunft nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG als Bevollmächtigter des Insolvenzschuldners (zur Möglichkeit der Bevollmächtigung siehe etwa Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34 m.w.N.) kann der Kläger nicht geltend machen, weil dem als Insolvenzverwalter im eigenen Namen klagenden Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehlt.

39

3. § 80 InsO, der den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, ist – anders als der Kläger meint – keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

40

4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29). Auch hiernach kann der Kläger weder Einsicht in die Vollstreckungsakte noch einen Kontoauszug verlangen. Er hat bereits nicht substantiiert konkrete Gründe für sein Begehren dargelegt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Die Stellung als Insolvenzverwalter und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solche jedenfalls kein berechtigtes Interesse zu begründen.

41

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte und auf Gewährung eines Kontoauszugs aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

42

a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Praxis vorgegeben hat, nach der Insolvenzverwaltern ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Informationszugang zu gewähren ist. Vielmehr heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (IV A 3-S 0062/14/10002//2014/0108334, juris):

43

„Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296). Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.).“

44

Ferner heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses:

45

„Außersteuerliche Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO können sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Regelungen eines IFG ergeben, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).“

46

Hieraus kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten. Weder hat er konkret dargelegt, dass er Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten oder geltend machen will noch kann er sich erfolgreich auf einen Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz berufen (s.o. 1.).

47

Aus dem Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 17. Dezember 2008 (IV A 3-S 0030/08/10001, BStBl I 2009, S. 6) folgt nichts anderes. Die besondere Situation eines Erbfalls, der laut Nr. 2 des Schreibens ein berechtigtes Interesse begründen kann, ist nicht mit der Situation eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Zudem wird nach Nr. 2 des Schreibens für den Erbfall das berechtigte Interesse nur bejaht, „wenn der Antragsteller in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben.“ Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es ihm um die Abgabe zutreffender und vollständiger Steuererklärungen geht.

48

b) Im Hinblick auf den begehrten Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners folgt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb, weil die Beklagte Steuerpflichtigen und ihren Bevollmächtigten einen solchen grundsätzlich ohne im Einzelfall erfolgende Prüfung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt. Soweit es um eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen geht, liegt kein gleicher Sachverhalt vor. Zum einen erlangt ein Steuerpflichtiger mit einem Steuerkontoauszug nur die ihn unmittelbar betreffenden Daten, während der Insolvenzverwalter mit einem Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners die eine andere Person betreffenden Daten erlangen würde. Zum anderen kann ein Insolvenzverwalter auch Interessen verfolgen, die ein Steuerpflichtiger ansonsten nicht verfolgt, etwa Insolvenzanfechtungen. Dies rechtfertigt zumindest, den Zugang des Insolvenzverwalters zu den steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, die die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses erfordert.

49

6. Die Anerkennung eines Anspruchs oder die Erweiterung des von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten Akteneinsichts- und Auskunftsrechts (s.o. 4.) dahingehend, dass einem Insolvenzverwalter ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Zugang zu den den Insolvenzschuldner betreffenden Akten und Daten der Finanzämter gewährt werden muss, ist rechtlich – unbeschadet der Frage, ob dies wegen des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Insolvenzschuldners und etwaiger Dritter ohne konkrete gesetzliche Grundlage überhaupt zulässig wäre – nicht geboten.

50

a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, juris), auf die sich der Kläger beruft. Gegenstand des dortigen Ausgangsverfahrens war ein auf § 19 BDSG gestützter Anspruch einer natürlichen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, die in der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern vorhanden waren. Die Verfassungsbeschwerde gegen die den geltend gemachten Anspruch ablehnenden Gerichtsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Es hat aber aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG dem Informationsrecht auf eigene Initiative zentrale Bedeutung zugemessen, wenn eine staatliche Stelle zu informationsbezogenen Eingriffen berechtigt ist, deren Vornahme oder Umfang der Betroffene nicht sicher abschätzen könne, da er in den Informationsverarbeitungsprozess nicht oder nicht stets einbezogen werde und zudem keine Pflicht dieser Stelle zur aktiven Benachrichtigung des Betroffenen bestehe (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 71). Dabei kann offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung überhaupt einen Informationsanspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG angenommen oder nicht vielmehr lediglich eine generelle Forderung an den Gesetzgeber zur Regelung von Informationsansprüchen in bestimmten Konstellationen aufgestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 70). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch lässt sich aus der Entscheidung schon deshalb nichts ableiten, weil der Kläger vorliegend – anders als der Kläger in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall – nicht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sondern Auskunft über die zum Insolvenzschuldner gespeicherten Daten begehrt. Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als „Betroffenen“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZInsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

51

b) Ein Recht des Insolvenzverwalters auf Zugang zu den aus der Vollstreckungsakte des Insolvenzschuldners sowie einem Kontoauszug ersichtlichen Daten trotz nicht bestehenden oder jedenfalls nicht konkret dargelegten berechtigten Interesses hieran ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten des Klägers, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Solches folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 (3 C 46/02, BVerwGE 118, 270, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zwar aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG einen verfassungsunmittelbaren Informations- und Auskunftsanspruch angenommen, nämlich für einen Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren. Es hat aber ein berechtigtes Interesse an der Information vorausgesetzt (a.a.O. Rn. 15) und dementsprechend auch keinen Anspruch auf pauschale Akteneinsicht anerkannt, sondern nur für konkrete im Hinblick auf eine Bewerbung um eine Linienverkehrsgenehmigung erforderliche Auskünfte (a.a.O. Rn. 9, 24 ff.). Dass allein aus der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne an der Einsicht in die Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Steuerkontoauszugs folgt, ist nicht ersichtlich.

52

Angesichts der bestehenden einfach gesetzlich geregelten und anerkannten Informationsansprüche kann für das klägerische Begehren auch nicht unmittelbar auf das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurückgegriffen werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, einem Insolvenzverwalter, unabhängig von der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses einen Anspruch auf Auskunft über die in finanzbehördlichen Vollstreckungsakten oder Steuerkontoauszügen enthaltenen Daten von Insolvenzschuldnern zu verleihen, besteht nicht.

53

7. Der Kläger kann nicht erfolgreich ein Akteneinsichtsrecht bzw. einen Anspruch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aus § 242 BGB herleiten.

54

a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

55

b) Darüber hinausgehend bietet § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten (aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist vorliegend für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Angesichts der gesetzlichen und richterrechtlich anerkannten Informationsansprüche, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls bei Vorliegen deren Voraussetzungen, insbesondere bei Darlegung eines berechtigten Interesses hat, würde sich die Anwendung einer solchen Generalklausel vorliegend als Umgehung der Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen darstellen. Davon unabhängig liegt auch keine rechtliche Sonderverbindung vor, nach der die Beklagte gemäß § 242 BGB verpflichtet sein könnte, dem Kläger die begehrten Informationen ohne Darlegung eines konkreten Interesses zu gewähren. Insbesondere folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird noch daraus, dass er den Umfang und den Inhalt der begehrten Daten nicht kennt und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts, aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, aus den Grundrechten, aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus dem Demokratieprinzip eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu der Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen, hinsichtlich derer der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lässt.

56

8. Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch. Angesichts der gesetzlichen Informationsansprüche und des richterrechtlich entwickelten Anspruchs des Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren bei Darlegung eines berechtigten Interesses ist vorliegend das vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur als Auffangrecht anerkannte Akteneinsichtsrecht nicht anwendbar. Aber selbst wenn man diese Rechtsprechung vorliegend anwenden würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg helfen, da es an dem vorausgesetzten gewichtigen Bedürfnis fehlt. Da der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, fehlt es auch an einem gewichtigen Bedürfnis.

57

9. Auch im Hinblick auf weitere vom Kläger herangezogene Normen und Rechtsgrundsätze vermag allein die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen.

58

a) Soweit sich der Kläger auf den zu § 475 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des OLG Dresden vom 4. Juli 2013 (1 Ws 53/13, ZInsO 2014, 242, juris) beruft und meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares Gewicht beizumessen wie der Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 475 Abs. 1 StPO vorliegend nicht einschlägig ist, da kein Strafverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zudem unerheblich, ob das Interesse des Klägers dem einer Justizbehörde entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Justizbehörde überhaupt ein Interesse an den hier vom Kläger begehrten Daten hat. Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage könnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht erlangen.

59

b) Aus der Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt ebenfalls kein originäres Interesse, welches ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses den Informationszugang durch den Kläger rechtfertigen würde. Unabhängig davon, inwieweit den Kläger überhaupt die Amtsermittlungspflicht trifft – § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO erlegt diese dem Insolvenzgericht auf –, begründet eine Amtsermittlungspflicht nur die Pflicht, im Rahmen der Gesetze von Amts wegen zu ermitteln, verleiht aber grundsätzlich nicht zugleich Ansprüche auf Zugang zu Daten Dritter. Jedenfalls folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO kein subjektives Recht des Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses die zum Insolvenzschuldner beim Finanzamt geführten steuerlichen Akten (einschließlich etwaiger Daten Dritter) einzusehen oder einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu erhalten.

60

10. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte ein „Informationsverbot“ praktiziere und behauptet, es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen und möglicherweise auch für Hamburg geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen, ist diese Vermutung unsubstantiiert geblieben. Sie vermag aber auch in der Sache nicht weiterzuführen, da eine solche Weisung, wenn es sie gäbe, einen ansonsten nicht bestehenden Informationsanspruch des Klägers nicht begründen könnte.

III.

61

Der Kläger trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

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