Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 68 Wahl anderer Mitglieder

Insolvenzordnung

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/22
23. November 2023
IX ZB 29/22 23. November 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 1542 IN 1308/20
21. Februar 2023
1542 IN 1308/20 21. Februar 2023
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014