InsO § 68 Wahl anderer Mitglieder

Insolvenzordnung

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014