InsO § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3f IN 103/12
4. Mai 2012
3f IN 103/12 4. Mai 2012