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InsO § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Insolvenzordnung

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZA 14/23
28. September 2023
IX ZA 14/23 28. September 2023
Endurteil vom Landgericht Passau - 3 S 20/23
29. Juni 2023
3 S 20/23 29. Juni 2023
Endurteil vom Amtsgericht Passau - 18 C 693/22
9. März 2023
18 C 693/22 9. März 2023
Beschluss vom Unknown court (4. Zivilsenat) - IV ZB 27/21
16. März 2022
IV ZB 27/21 16. März 2022
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Ns 511 Js 2080/19
28. Oktober 2021
12 Ns 511 Js 2080/19 28. Oktober 2021