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InsVV § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 9/23
11. September 2025
IX ZB 9/23 11. September 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 14 T 10892/25
10. September 2025
14 T 10892/25 10. September 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/25
23. Juli 2025
326 T 27/25 23. Juli 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 1509 IN 2728/23
8. Juli 2025
1509 IN 2728/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 443/23
7. Januar 2025
5 T 443/23 7. Januar 2025
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 4/20
7. Oktober 2021
IX ZB 4/20 7. Oktober 2021
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 51/19
10. Juni 2021
IX ZB 51/19 10. Juni 2021
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 249/20
13. August 2020
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 72/18
19. Dezember 2019
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 5/18
17. Oktober 2019
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