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InsVV § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ansbach - 2 IN 196/21
28. Januar 2026
2 IN 196/21 28. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 6/25
19. Dezember 2025
01 T 6/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Hannover - 11 T 29/24
10. Oktober 2025
11 T 29/24 10. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landgericht Essen - 4 T 21/24
19. August 2025
4 T 21/24 19. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 1509 IN 2728/23
8. Juli 2025
1509 IN 2728/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Fulda (5. Zivilkammer) - 5 T 63/25
22. April 2025
5 T 63/25 22. April 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/24
13. Februar 2025
326 T 27/24 13. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Hannover - 11 T 5/24
28. Oktober 2024
11 T 5/24 28. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 26/22
10. Oktober 2024
IX ZB 26/22 10. Oktober 2024