Beschluss vom Landgericht Essen - 4 T 21/24
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.11.2023 wird geändert:
Der Insolvenzverwalter A. wird angewiesen, die Vergütung, die entfällt auf die Tätigkeit des früheren Verwalters D., nach der Festsetzung aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entnehmen und zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) zu hinterlegen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte.
Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
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Gründe
2Die Beschwerde ist statthaft nach § 64 III 1 InsO. Das Insolvenzgericht kann Bestimmungen, die die Festsetzung der Vergütung abweichend vom Normalfall regeln, nur im Verfahren nach dieser Vorschrift anordnen (BGH, NZI 2010/977/978 Rdnr. 15). Das gilt unabhängig davon, ob das bei der Festsetzung geschieht oder – wie hier – im Vorfeld.
3Die Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt. Die Aufzählung in § 64 III 1 InsO steht nicht entgegen. Sie ist nicht abschließend. Beschwerdebefugt ist auch derjenige, den der Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigen kann (BGH, NJW-RR 2014/561/562 Rdnr. 7f). Die Beteiligte zu 1) ist unmittelbar beeinträchtigt, weil das Insolvenzgericht ihre Anträge zurückgewiesen hat.
4Die Beschwerde ist form- und fristgerecht.
5Die Beteiligte zu 1) ist antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass Vergütung und Auslagen nach § 8 S.1 InsVV auf Antrag des Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Andere Personen sind antragsbefugt, wenn der Anspruch auf Vergütung ihnen zusteht. Das ist möglich, weil er abgetreten werden kann (BAG, NZI 2021/412/413f Rdnr. 21ff) und nach § 1922 I BGB vererblich ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage, 2024, InsVV § 1 Rdnr. 264; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, 2024, Kap. 2 Rdnr. 24). Voraussetzung ist – wie stets -, dass der Antragsteller sein Recht substantiiert darlegt. Das hat die Beteiligte zu 1) getan, indem sie mit dem Antrag vom 09.08.2023 den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts J. vom 30.09./15.11.2014 vorgelegt hat, der in den §§ 14 Nr.1 S.3, 4 und 24 Nr.5 Klauseln enthält, nach denen die Gesellschafter Vergütungsansprüche an die Gesellschaft abtreten, und indem sie vorgetragen hat, das Vermögen der Gesellschaft sei ihr angewachsen, weil sie die einzige verbliebene Gesellschafterin sei.
6In der Sache beruht der Beschluss auf § 58 I 1 InsO. Danach steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Es handelt sich um Rechtsaufsicht. Der Verwalter übt sein Amt selbständig aus. Das Gericht kann nur eingreifen, wenn den Gläubigern oder dem Schuldner gewichtige Nachteile drohen. Dann können präventive Weisungen gerechtfertigt sein, jedenfalls soweit sie das Gesetz zur Geltung bringen (BGH, NZI 2015/20/21 Rdnr. 13; Vallender/Zipperer, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, 2019, § 58 Rdnr. 11; Graeber/Deppenkämper, in: Münchener Kommentar zur InsO, 5. Auflage, 2025, § 58 Rdnr. 42). Die Beteiligten streiten darum, ob der Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit des früheren Verwalters aufgrund der beschriebenen Abtretungsklauseln der Beteiligten zu 1) zusteht oder der Beteiligten zu 2) als dessen Erbin. Dieser Streit betrifft den jetzigen Verwalter, denn der Anspruch richtet sich gegen die Schuldnerin und er muss ihn nach § 80 I InsO erfüllen. Er ist indes nicht dazu berufen, mit Wirkung zwischen den Beteiligten zu entscheiden, was richtig sei; das ist Sache der Zivilgerichte. Leistet er an die Falsche, wird die Schuldnerin nicht nach § 362 I BGB frei und er muss nochmals leisten, was der Schuldnerin und den Gläubigern schadet. Es ist dem Verwalter nicht zuzumuten, dieses Risiko zu tragen. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht können den Streit ebenso wenig bindend entscheiden. Als Lösung bleibt allein die Hinterlegung aufgrund schuldloser Ungewissheit über die Person des Gläubigers nach § 372 S.2, 2. Fall BGB.
7Aus dem Geschriebenen folgt, dass die Hauptanträge, die die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde weiterverfolgt hat (Schriftsatz vom 09.04.2024, S.2), nicht begründet sind.
8Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 I, 97 I ZPO. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Beteiligten zu 1) und 2). Der jetzige Verwalter ist nicht beteiligt; es geht nicht um seine eigenen Rechte.
9Der Ausspruch zur Gerichtsgebühr beruht auf KV GKG Nr. 2381 S.2.
10Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II ZPO), fehlen. Die Frage, ob das Insolvenzgericht einen Verwalter anweisen kann, die Vergütung zu hinterlegen, die ein früherer Verwalter verdient hat, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des BGH (etwa NJW-RR 2022/684/685 Rdnr. 14).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 2x
- InsVV § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen 1x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- InsO § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts 1x
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 574 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)