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IntErbRVG § 21 Verfahren

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
IV ZB 20/22 29. März 2023