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IntFamRVG § 22 Wirksamwerden der Entscheidung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 148/14
8. April 2015
XII ZB 148/14 8. April 2015