§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
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IntFamRVG § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Referenzen
- § 575 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 318/20
11. November 2020
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XII ZB 318/20 | 11. November 2020 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 148/14
8. April 2015
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XII ZB 148/14 | 8. April 2015 |