Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.
IntFamRVG § 32 Anerkennungsfeststellung
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 148/14
8. April 2015
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XII ZB 148/14 | 8. April 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 99/14
7. Juli 2014
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21 UF 99/14 | 7. Juli 2014 |