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IntFamRVG § 32 Anerkennungsfeststellung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 148/14
8. April 2015
XII ZB 148/14 8. April 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 99/14
7. Juli 2014
21 UF 99/14 7. Juli 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 35.11
13. Dezember 2011
OVG 12 B 35.11 13. Dezember 2011