Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 99/14

Tenor

  • 1. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P in L bewilligt.

  • 2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 02.05.2014 (307 F 374/12) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das am 13.08.2012 ausgefertigte, am 23.08.2012 zugestellte Urteil des 3. Familiengerichts in Küҫükҫekmece (Republik Türkei) vom 25.07.2012 (Aktenzeichen 2012/568; Beschlussnummer 2012/836) bezüglich seiner Nr. 2 – Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf den Kindesvater – in Deutschland nicht nach dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 anzuerkennen ist.

  • 3. Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

  • 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen