IRG § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.

(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.

(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.

(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 241/16
25. Oktober 2016
1 Ws 241/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - Ausl 14/08 I 7/08
12. März 2009
Ausl 14/08 I 7/08 12. März 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 52/06
6. März 2007
3 Ausl 52/06 6. März 2007