Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
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IRG § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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