IRG § 60 Leistung der Rechtshilfe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von