IRG § 76 Gegenseitigkeitszusicherung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

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