Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
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IRG § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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