Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

IRG § 91a Grundsatz

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.
die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
2.
grenzüberschreitende Observationen und
3.
Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

(3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.

(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 ARs 2/21
18. August 2022
4 ARs 2/21 18. August 2022
Beschluss vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 457/21
2. März 2022
5 StR 457/21 2. März 2022
Beschluss vom Landgericht Berlin (25. Große Strafkammer) - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21
1. Juli 2021
(525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21 1. Juli 2021
Vorlagebeschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
21. September 2020
4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19 21. September 2020