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IRG § 96d Rechtsbehelf

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 10/24
13. März 2024
12 Qs 10/24 13. März 2024
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 73/23
28. April 2023
1 Ws 73/23 28. April 2023