IT-FortbV § 31 Bestehen der Prüfung

Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten.

(2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

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