Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
IT-FortbV § 32 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.