Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
JArbSchG § 13 Tägliche Freizeit
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 1/13
19. März 2014
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6 P 1/13 | 19. März 2014 |