JArbSchG § 13 Tägliche Freizeit

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 1/13
19. März 2014
6 P 1/13 19. März 2014