Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
JArbSchG § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
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