Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
JArbSchG § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
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