Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
JArbSchG § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.