Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
JGG § 102 Zuständigkeit
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 47/16
22. September 2016
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AK 47/16 | 22. September 2016 |