JGG § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug
14. Dezember 2016
617 Qs 45/16 jug 14. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4a Ws 151/12
22. November 2012
4a Ws 151/12 22. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 HEs 147 - 150/10; 1 HEs 147/10; 1 HEs 148/10; 1 HEs 149/10; 1 HEs 150/10
3. Februar 2011
1 HEs 147 - 150/10; 1 HEs 147/10; 1 HEs 148/10; 1 HEs 149/10; 1 HEs 150/10 3. Februar 2011