JGG § 110 Vollstreckung und Vollzug

Jugendgerichtsgesetz

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 258/19#2 Ws 273/19
10. September 2019
2 Ws 258/19#2 Ws 273/19 10. September 2019