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JGG § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Jugendgerichtsgesetz

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 19/18
18. Juli 2019
2 WD 19/18 18. Juli 2019