Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
JGG § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
18. Dezember 2015
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22 KLs 771 Js 82/15 21/15 | 18. Dezember 2015 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 24/13
27. November 2014
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2 C 24/13 | 27. November 2014 |